Züge
 
Züge sind allein fahrende Triebfahrzeuge oder Einheiten, die auf die freie Strecke übergehen.
Sie können zusammengesetzt sein aus:
 
- arbeitenden Triebfahrzeugen -
- arbeitenden Triebfahrzeugen und einem Wagenzug -
 
Sie verkehren grundsätzlich nach einem Fahrplan.
 
Grob werden sie eingeteilt in:
 

 
Reisezüge

 
und
 

 
Güterzüge
 

Was gibt es für besondere Arten von Zügen?
 
Wendezüge:

Wendezüge sind Züge, die von der Spitze aus gesteuert werden.
Das arbeitende Triebfahrzeug behält jedoch bei einem Fahrtrichtungswechsel den Platz im Verband bei.
 

 
Geschobener Zug:
Geschobene Züge sind Züge, bei denen kein arbeitendes Triebfahrzeug an der Spitze läuft.
Auch wird das arbeitende Triebfahrzeug nicht von der Spitze aus gesteuert.

 

 
Nachgeschobener Zug:
Nachgeschobene Züge sind Züge, bei denen mindestens ein arbeitendes Triebfahrzeug an der Spitze läuft
oder von der Spitze aus gesteuert wird und in denen bis zu zwei arbeitende Triebfahrzeuge laufen,
die nicht von der Spitze aus gesteuert werden.
 
Ein ganz einfaches Beispiel simpel ausgedrückt: "Einer zieht, der Andere schiebt".

 

 


Stärke und Länge der Züge:
 
Bei der Zugbildung gibt es bestimmte Längen und Achsenzahlen einzuhalten.
 
Gesamtzug:
Ein Gesamtzug darf nicht mehr als 250 Achsen haben.
Mit einer besonderen Anordnung darf ein Gesamtzug maximal 252 Achsen haben.
 
Er darf eine maximale Länge von 740 Metern haben.
 
Wenn ein Zug vom Triebfahrzeugführer von der Spitze aus gesteuert wird,
er sich aber nicht im Führerraum befindet, so darf der Gesamtzug maximal 150 Meter lang sein.

 
Wagenzug:
Läuft ein Güterzug in Bremsstellung R, so darf er maximal 600 Meter lang sein.
 
Ein Leerreise- oder Autozug darf maximal 100 Achsen haben.

 
Wendezug:
Mit einem Steuerwagen an der Spitze darf der geschobene Teil maximal 60 Achsen stark sein.
 
Inklusive eines gezogenen Teils darf der Wagenzug höchstens 80 Achsen stark sein.

 
Reisezug:
Ein Reisezug sollte in der Regel nicht länger sein, als die Bahnsteige an denen er halten soll.
Ein Reisezug darf nur dann länger als der Bahnsteig sein,
wenn die Sicherheit der Reisenden durch bekanntgegebene Sicherheitsvorkehrungen nicht gefährdet ist.