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Hauptsignale (Hp)

Allgemeines:

(1)
Zweck

Hauptsignale zeigen an, ob der anschließende Gleisabschnitt befahren werden darf.
Das Signal Hp 0 gilt für Zug- und Rangierfahrten. Die Signale Hp 1 und Hp 2 gelten nur für Zugfahrten.

Steht ein Hauptsignal bei Annäherung einer Rangierfahrt noch auf Fahrt, dann ist anzuhalten und das Signal Hp 0 abzuwarten.
Bei zweifelhaftem oder erloschenem Signal verhält sich die Rangierfahrt wie an einem Halt zeigenden Signal.

Für die Vorbeifahrt einer Rangierfahrt am Hauptsignal ist die Zustimmung des Wärters abzuwarten.

(2)
Form- und Lichtsignale

Die Signale sind entweder Formsignale und zeigen ein oder zwei Flügel als Tageszeichen und ebenso viele Lichter als Nachtzeichen oder
sie sind Lichtsignale mit ein oder zwei Lichtern als Tages- und Nachtzeichen.

(3)
Verwendung

Hauptsignale werden verwendet als
- Einfahrsignale -
- Ausfahrsignale -
- Zwischensignale -
- Blocksignale -
- Deckungssignale vor Gefahrstellen -

Zwischensignale sind Hauptsignale des Bahnhofs, die keine Einfahr- oder Ausfahrsignale sind.

(4)
Nachtzeichen der Formsignale

Die Nachtzeichen der Formsignale müssen in der Regel so lange leuchten, wie Züge der betreffenden Fahrtrichtung verkehren.

In Bahnhöfen, auf denen nicht ständig rangiert wird, kann zugelassen werden, dass bei Ausfahr- und Zwischnsignalen
auf die Anwendung der Nachtzeichen solange verzichtet wird, solange die zugehörigen Gleise nicht befahren werden.
Signale, die eine Gruppe bilden, müssen jedoch gleichzeitig leuchten.

Die Nachtzeichen mehrflügliger Formsignale dürfen nur gleichzeitig gelöscht werden.

örtliche Zusätze
Die Regelungen zum zeitweisen Verzicht auf die Anwendung der Nachtzeichen sind in örtlichen Zusätzen gegeben.

(5)
Lichthauptsignal und Lichtvorsignal an einem Signalträger

Ein Lichthauptsignal kann mit einem Lichtvorsignal für ein folgendes Hauptsignal an einem Signalträger vereinigt sein.
Das Hauptsignal befindet sich dann über dem Vorsignal. Wenn mehrere solcher Signale folgen, stehen sie in festgelegten Abständen.

Der Abstand zwischen ihnen beträgt in der Regel 1000 bis 1300 m.

(6)
Abstand der Signale

Der in Absatz 5 genannte Abstand bezieht sich auf den Bremsweg der Strecke von 1000 m.
Lichthauptsignale mit Lichtvorsignal an einem Signalträger können in einem geringeren Abstand stehen, wenn der Bremsweg der Strecke eingehalten ist.
Außerdem darf der Abstand der Signale den Bremsweg der Strecke um bis zu 50% überschreiten.

Haupt- und Vorsignalbedeutung können in einem Signalbild vereinigt sein (Hauptsignal mit Vorsignalfunktion).
Die Bestimmungen für Vorsignale zu Signalabständen und der Kennzeichnung verkürzter Signalabstände gelten dann sinngemäß.

(7)
Fahrtanzeiger

Bei den Eisenbahnen des Bundes bestimmt der Eisenbahninfrastrukturunternehmer - bei NE der Betriebsleiter - auf welchen Bahnhöfen
den Mitarbeitern auf den Betriebsstellen und der Zugaufsicht durch Fahrtanzeiger die Zustimmung des Fahrdienstleiters zur Abfahrt angezeigt wird.