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Signalbuch-Online
Langsamfahrsignale (Lf) Allgemeines: (1) Zweck Langsamfahrsignale dienen zur Kennzeichnung von Langsamfahrtsellen. Vorübergehende Langsamfahrstellen sind bei Eisenbahnen des Bundes in der Regel durch Anfang- und Endscheibe (Signale Lf 2 und Lf 3) gekennzeichnet. (2) Langsamfahrstellen für einzelne Züge Langsamfahrsignale werden nicht aufgestellt, wenn die reduzierte Geschwindigkeit nur für einzelne Zuggattungen bzw. Züge gilt. Die Geschwindigkeitsreduzierung wird in diesem Fall den betroffenen Zügen durch das Infrastrukturunternehmen schriftlich bekannt gegeben. (3) Züge mit besonderem Geschwindigkeitsprofil Für Züge mit technischer Überwachung eines bekanntgegebenen besonderen Geschwindigkeitsprofils gelten die Signale Lf 6 und Lf 7 nicht. (4) Geltung Die Langsamfahrsignale Lf 1, Lf 1/2 (DV 301), Lf 2 und Lf 3 gelten für Züge und Rangierfahrten. Sie sind nicht ortsfest und dürfen bei den Eisenbahnen des Bundes nur auf besonderen Auftrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmers aufgestellt werden. Ne Bei den NE kann der Betriebsleiter auch andere Stellen hierfür bestimmen. (5) Kurzfristige Langsamfahrstellen Die nur für eine Zugfahrt geltenden oder die wegen aufgehobener Signalabhängigkeit erforderlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen werden nicht signalisiert, wenn die Züge durch Befehl - nicht aber durch die La - unterrichtet werden. |