(1)
Eine durch ein Signal vorgegebene niedrigere zulässige Geschwindigkeit muss erreicht sein,
wenn der Zug oder die Rangierfahrt das Signal mit der Spitze erreicht hat.
(2)
Eine durch ein Signal vorgegebene höhere zulässige Geschwindigkeit darf gefahren werden,
wenn ein Zug oder eine Rangierfahrt mit der gesamten Länge an der Stelle vorbei gefahren ist,
an der die Geschwindigkeit erhöht werden darf.
(3)
Bei einzelnen Signalen können abweichende Regeln gegeben sein.